| Allen betroffenen Vereinen der VL Nord und VL Süd zur Information:
Vorbemerkung:
Diese Regelung gilt nur, wenn die feste Zuordnung der Verbandsligen nach
den Landesklassen bestehen bleibt.
Aufgrund der festen Zuordnung müßte normalerweise Bad Nauheim (da Bezirk
5) in der VL Süd spielen. Nur hätte dies bedeutet, daß in der VL Süd 11
Mannschaften und in der VL Nord 9 Mannschaften gespielt hätten (mangels
Übergangsregelung). Daher hat der erwt. Vorstand beschlossen, daß Bad
Nauheim die kommende Saison in der VL Nord spielt (wie schon vorher),
damit es 10:10 Mannschaften gibt. Weiterhin wurde beschlossen, daß die
feste Zuordnung auf der nächsten Sitzung des erwt. Vorstandes überdacht
wird.
Unabhängig davon ist es aber notwendig, eine Übergangsregelung zur
"Überführung" von Bad Nauheim für den Fall zu schaffen, daß die feste
Aufteilung doch beibehalten werden sollte.
Für den Fall das Bad Nauheim regulär Aufsteigt oder Absteigt, gilt die
folgende Regelung natürlich auch nicht (weil unnötig).
Belegt Bad Nauheim Platz 9 oder 10, steigen sie ab.
Belegt Bad Nauheim den Platz 2-7, spielt sie in der kommenden Saison in
der VL Süd und es gibt einen Absteiger mehr aus der VL Süd, sofern es
nicht dadurch mehr als 3 Absteiger aus der VL Süd gibt. Wäre dies der
Fall, dann bleibt Bad Nauheim weiterhin in der VL Nord.
Belegt Bad Nauheim den 8 Platz, bestreitet sie einen Stichkampf gegen den
8ten der VL Süd, sofern es dort 2 Absteiger gibt. Gibt es dort nur einen
Absteiger, steigt der 9te der VL Süd ab und Bad Nauheim nimmt deren Platz
ein.
Wird ein Platz durch Rückzug in der VL Süd frei, kommt Bad Nauheim so in
die VL Süd (unabhängig von deren Tabellenplatz in der VL Nord, außer
natürlich bei Platz 1 oder 10).
Falls die VL Nord unvollständig wird, wird gemäß der TO für den Fall eines
freiwilligen Rückzuges eines Vereines verfahren.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann durch Beschwerde beim Turnierleiter für Einzel
angefochten werden. Sie ist innerhalb von 2 Wochen nach Eingang dieser
Entscheidung bei dem TLfE einzureichen. Die Gebühren betragen 100 EUR.
Eine persönliche Anmerkung: Ich hoffe, daß die starre Zuordnung wieder
aufgehoben wird, damit das oben geschilderte Verfahren nicht notwendig
ist.
MfG
A. Filmann, TLfM, HSV.
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